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Maus Mailbox Tübingen
Das etwas andere DFÜ-Lexikon: S


 

Details zu: SPAM, Junk, UBE, UCE, ECP und EMP

Die technische Definition
Die rechtliche Seite
Der Ursprung des Begriffes »SPAM«
SPAM - Ich doch nicht!?
Fazit

  1. Die rechtliche Seite:

    Das Verschicken von E-Mail-Massen- oder unangeforderten Werbesendungen ist verboten.
    Private E-Mail-Adressen sind nur für privaten Gebrauch bestimmt und sind nicht für Werbezwecke gedacht. Eine Erhebung und Verwendung dieser Kommunikationsdaten, soweit diese unrechtmäßig (z.B. ohne Zustimmung der Adresseneigner, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen bzw. zweckentfremdet) erhoben wurden, ist in vielen Ländern illegal.

    In Deutschland regelt dies das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Telekommunikationsgesetz (TKG), in Österreich das Telekommunikationsgesetz, etc. Hier, der schönen Formulierung wegen, ein Auszug aus Letzterem:

    Bundesgesetz betreffend die Telekommunikation (Telekommunikationsgesetz - TKG) Par. 101.
    Anrufe - einschließlich das Senden von Fernkopien - zu Werbezwecken ohne vorherige Einwilligung des Teilnehmers sind unzulässig. Der Einwilligung des Teilnehmers steht die Einwilligung einer Person, die vom Teilnehmer zur Benützung seines Anschlusses ermächtigt wurde, gleich. Die erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden; der Widerruf der Einwilligung hat auf ein Vertragsverhältnis mit dem Adressaten der Einwilligung keinen Einfluß.

    "Die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken bedarf der vorherigen - jederzeit widerruflichen - Zustimmung des Empfängers."
    (Anmerkung: Der letzte Satz wurde eingefügt durch BGBl. I Nr. 188/1999 und trat am 20.08.1999 in Kraft.)

    Par. 104 [...] (3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500.000,- ÖS zu bestrafen, wer [...] 23. entgegen Par. 101 unerbetene Anrufe oder die Zusendung einer elektronischen Post als Massensendung oder zu Werbezwecken tätigt.

  2. Der Ursprung des Begriffes »SPAM«:

    »SPAM« ist eine Abkürzung (ein Akronym) und stand ursprünglich für »Spiced Pork and Ham« (Gewürztes Schweine- und Rindfleisch = Dosenfleisch).
    Die Vorgeschichte des SPAMming:

  3. Nahezu jeder Benutzer von E-Mail wird irgendwann mit dem Thema »SPAM« konfroniert. Oft kommen so viele unverlangte E-Mail Massensendungen an, daß man kaum noch die interessanten Nachrichten dazwischen herauszufischen vermag. Man ärgert man sich, drückt mehrmals die Löschtaste und der lästige Müll landet im elektronischen Papierkorb.
    Leider kommt der Unrat immer und immer wieder und nimmt dabei auch noch an Umfang zu. Da fragt man sich doch, was sich die Absender davon versprechen? Und wer tut so etwas?

    Klar, Du selbst würdest natürlich niemals SPAMs versenden!
    Oder doch? Hast Du es vielleicht schon getan, ohne es zu wissen? Und war das, was Du tatest, erwünscht oder zumindest erlaubt? Wurde es vielleich nur toleriert oder war es eigentlich verboten?

    Natürlich plant kein normaler Mensch zu SPAMmen. Doch auch eine gutgemeinte Aussendung kann sich schnell als SPAM darstellen. Dazu einige Beispiele:

    Gleichgültig, ob es sich hier um eine Privatperson, eine Stadt oder eine Firma handelt; trotz der eigentlich logischen Überlegungen kann im Internet aus Unwissenheit über die Gesetze und/oder die Gepflogenheiten schnell Ärger entstehen.

  4. Um es klar zu sagen: Wir tolerieren keinen SPAM!

    Wer SPAM an User-Adressen der MAUS Tübingen schickt, kann sich als Privatperson eine erklärende Ermahnung, im Wiederholungsfalle oder bei klar erkennbaren kommerziellen Absichten aber eine Abmahnung und ggf. eine Klage (u. a. wegen Verstoßes gegen Par. 28 Abs. 1 Satz 2 BDSG) einfangen!
    SPAM ist nicht egal, SPAM ist nicht lustig, SPAM ist hier verboten!
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